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§ 128 – Die Zusammenarbeit
zwischen Ärzteschaft und Leistungserbringern
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Ausgewählte Artikel
Heft 1/2009
Tipps für einen erholsameren Schlaf
§ 128 SGB V Hilfsmittelversorgung
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Rechtsanwalt Jörg Hackstein ist
Partner der Hartmann Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Lünen und Mannheim.
Die auf Unternehmen des Gesundheitsmarktes
spezialisierte Kanzlei vertritt u.a. viele namhafte
Leistungserbringer, Hersteller, Verbände und Versicherte
im Bereich der Medizinprodukte und Hilfsmittel.
Weitere Infos unter
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von Jörg Hackstein
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2009 mit dem
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstruktur in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) auch gerade
für den Bereich der Hilfsmittelversorgung einige
wesentliche Änderungen im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung (SGB V) umgesetzt. Neben den hier durchaus
auch vorher in der Fachöffentlichkeit diskutierten
Begriffen wie „Präqualifizierung“,
„Ausschreibungen“ und
„Patientenwahlrecht“ hat der Gesetzgeber mit dem
GKV-OrgWG eine weitere Vorschrift neu geschaffen, die in dieser
Form bisher nicht gesetzlich geregelt war.
Zum 01. 04. 2009 tritt der neu geschaffene
§ 128 SGB V in Kraft, der die Überschrift
„Unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten“ trägt.
Diese Regelung findet sich zwar in dem
Kapitel, welches die Rechtsverhältnisse der Krankenkassen
mit den Ärzten und Leistungserbringern und damit auch den
Hilfsmittelversorgern regelt, jedoch hat diese Regelung auch
Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten der GKV mit
Hilfsmitteln, insbesondere wenn es um die Versorgung in
stationären oder ambulanten Schlaflaboren geht.
Was regelt § 128 SGB V neu?
Wie bereits die Überschrift zeigt,
geht der Gesetzgeber davon aus, dass es in der Zusammenarbeit
zwischen der Ärzteschaft und den Leistungserbringern
unzulässige Formen gibt. Dieses findet sich auch in der
Gesetzesbegründung wieder, in der von Fehlentwicklungen im
Bereich der Hilfsmittelversorgung gesprochen wird, die man
durch andere Regelungen wie das ärztliche Berufsrecht oder
das Strafrecht nicht hätte verhindern können.
Abgesehen davon, dass mit einem solchen
pauschalen Generalverdacht ein gesamter Leistungsbereich in
eine kriminalisierte Ecke gedrängt wird, stellt sich auch
die Frage, warum solche Regelungen nicht für den gesamten
Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, sondern
hier alleine für den Hilfsmittelbereich.
§ 128 SGB V hat zwei ganz wesentliche
Regelungsinhalte:
1. Die Abgabe von Hilfsmitteln an
Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist
unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt,
die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden, und
2. Vertragsärzte dürfen nicht
gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher
Vorteile an der Durchführung einer Versorgung mit
Hilfsmitteln beteiligt werden oder solche Zuwendungen im
Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln erhalten. Es
sollten also keine finanziellen Vorteile jeglicher Art im
Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln an
Vertragsärzte fließen.
Des Weiteren finden sich in dieser neuen
Vorschrift noch Regelungen, die die Krankenkassen
zukünftig in ihre Verträge mit Leistungserbringern
aufnehmen, und dass bei Auffälligkeiten zukünftig
auch die Ärztekammer über ein besonderes
Verordnungsverhalten informiert werden sollen.
Was ist eine Versorgung aus einem Depot?
Nach der gesetzlichen Neuregelung ist die
Versorgung mit Hilfsmitteln durch Vertragsärzte aus einem
Depot unzulässig. Bei Vertragsärzten handelt es sich
um niedergelassene Ärzte (einschließlich der
medizinischen Versorgungszentren), die zur Versorgung der
Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen berechtigt sind.
Neben diesen sind auch Krankenhäuser und medizinische
Einrichtungen in das Depotverbot mit einbezogen worden.
Für diese gelten die gleichen Grundsätze zu
Hilfsmitteldepots.
Leider liefert der Gesetzgeber keine
Definition des Begriffes „Depot“. Hinweise, was mit
einem solchen Depot gemeint sein kann, finden sich weder im SGB
V noch im ärztlichen Berufsrecht. Zwar fand sich das
Depotverbot bereits in der Vergangenheit und auch noch in
aktuell geltenden Verträgen zwischen den Krankenkassen und
den Leistungserbringern, jedoch war der Begriff des Depots auch
in diesen Verträgen nicht definiert.
Etwas Vergleichbares zur gesetzlichen
Regelung des Depotverbotes findet sich bereits im
ärztlichen Berufsrecht. In § 3 Abs. 2 der
Berufsordnung der Ärzte wird im Zusammenhang mit der
Ausübung der ärztlichen Tätigkeit die Abgabe von
Waren und anderen Gegenständen oder unter ihrer Mitwirkung
abgeben zu lassen, verboten. Außer bei der Abgabe der
Ware (= Hilfsmittel) handelt sich um einen notwendigen
Bestandteil der Therapie.
Bei den von der Rechtsprechung
entschiedenen Fällen handelte es sich dabei immer um ein
beim Arzt eingerichtetes Lager jeglicher Art von
verschiedensten Produkten wie z. B. Diabetes-Teststreifen oder
anderen Produkten. Dabei kam es bei der Bewertung durch den
Bundesgerichtshof z. B. nicht darauf an, ob diese Hilfsmittel
im Eigentum des Arztes oder des betreffenden
Leistungserbringers standen. Es ging alleine darum, dass in der
Arztpraxis Hilfsmittel abgegeben wurden bzw. der Arzt dieses in
seiner Arztpraxis zuließ.
Ebenso wird man also den Begriff des
Depots auslegen müssen, dass es nicht darauf ankommt, wer
Eigentümer eines Depots im Sinne des § 128 SGB V ist.
Vielmehr kommt es alleine darauf an, dass eine Anzahl von Waren
in einer Vertragsarztpraxis oder anderen medizinischen
Einrichtungen gelagert und aus diesem Lager die Hilfsmittel an
die Versicherten abgegeben werden.
Eine Ausnahme besteht alleine für den
Fall, dass es sich um die Abgabe eines Hilfsmittels zur
Versorgung im Notfall handelt, und dies stellt bereits den
wesentlichen Unterschied zum ärztlichen Warenabgabeverbot
nach dem Berufsrecht dar. Nach dem Berufsrecht reichte es
nämlich aus, wenn die Abgabe des Hilfsmittels Bestandteil
der ärztlichen Therapie war, so dass ein sachlich
gerechtfertigter therapeutischer Grund vorlag. Dieses reicht
für den neu gefassten § 128 SGB V nicht aus.
Vielmehr muss es sich bei der Abgabe durch
den Arzt, aus der Arztpraxis heraus oder im Krankenhaus immer
um einen Notfall handeln.
Was ist ein Notfall?
Genauso wenig wie der Begriff des Depots
ist der Begriff des Notfalls durch den Gesetzgeber definiert.
Vielmehr finden sich in der Rechtsprechung zum Teil auch
unterschiedliche Definitionen des Notfallsbegriffes. Jedenfalls
lässt sich sagen, dass ein Notfall immer auf den einzelnen
Patienten bezogen ist. Der behandelnde Arzt muss entscheiden,
ob es sich um eine unaufschiebbare Versorgung mit einem
Hilfsmittel handelt, da entweder der Patient ohne sofortige
Versorgung Gefahren für seine Gesundheit oder heftigen
Schmerzen ausgesetzt ist, oder ob ohne die konkrete
Hilfsmittelversorgung der Patient über einen nennenswerten
Zeitraum unversorgt bleiben würde und ihm dies nicht
zumutbar wäre, weil ansonsten beispielsweise seine
Mobilität nachhaltig eingeschränkt wäre. Daher
findet sich auch in der Gesetzesbegründung als Beispiel
für eine Notfallversorgung die Gehstützen.
Hier wird immer im Einzelfall zu
entscheiden sein, ob es sich tatsächlich um eine
Notfallversorgung handelt oder ob eine zumutbare Versorgung
ohne Beeinträchtigung des Patienten anders erfolgen
könnte.
Was bedeutet dieses für die
Versorgung in den Schlaflaboren?
In Schlaflaboren werden zur Versorgung der
Schlafapnoe- und Beatmungspatienten eine Palette von
Geräten von verschiedenen Herstellern einschließlich
des dazu erforderlichen Zubehörs vorgehalten, um für
den individuellen Patienten die sach- und fachgerechte, dem
Stand der Wissenschaft entsprechende Versorgung zu
gewährleisten.
Problematisch nach der neuen gesetzlichen
Regelung ist jedoch, dass es sich bei diesen Versorgungen um
keine Notfälle, sondern um geplante und vorterminierte
Versorgungen handelt. Damit wären solche Versorgungen nach
dem strengen Wortlaut des § 128 SGB V zukünftig nicht
mehr zulässig. Denn anders als nach dem ärztlichen
Berufsrecht kommt es beim Notfall nicht darauf an, ob die
Versorgung mit einem Hilfsmittel aus der Arztpraxis oder einer
anderen medizinischen Einrichtung heraus notwendiger
Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Hier gilt nur
noch das strenge Gebot, dass nur in Notfällen aus der
ärztlichen Einrichtung heraus mit Hilfsmitteln versorgt
werden darf.
Dies steht jedoch im Widerspruch zu der
bewährten Versorgung von Schlafapnoe- und
Beatmungspatienten mit Hilfsmitteln zur nächtlichen
Überdrucktherapie.
Das sehr weitgehende und nur den Notfall
als Ausnahme verstehende Depotverbot führt nämlich
dazu, dass sinnvolle Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
Leistungsbereichen eine nach dem Wortlaut des Gesetzes
verbotene Versorgung darstellt. Andererseits finden sich an
anderer Stelle im SGB V deutliche Hinweise, dass der
Gesetzgeber eigentlich zur Förderung der Qualität der
Patientenversorgung gerade die Zusammenarbeit der einzelnen
Leistungsbereiche will. Beispielhaft sei hier nur darauf
verwiesen, dass sich aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt, dass
Versicherte einen Anspruch auf Versorgungsmanagement
insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang
zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen haben. Diese
dahintersteckende Bündelung der unterschiedlichen
Kompetenzen findet man auch in der allgemeinen Begründung
zur Einführung des Wettbewerbsstärkungsgesetzes zum
01. 04. 07. Was der Gesetzgeber jedoch nicht möchte, sind
finanzielle Verflechtungen zwischen den einzelnen
Leistungsbereichen.
Wenn jedoch die Versorgung durch die
Ärzte oder Krankenhäuser nicht mehr wie auch in den
Schlaflaboren bisher erfolgreich praktiziert zulässig
sind, steht dieses im Widerspruch zur Kooperation der einzelnen
Leistungsbereiche.
Daher kann man für die Zukunft nur
hoffen, dass der Gesetzgeber, aber auch die mit dieser
Vorschrift umgehenden Stellen zu einer sachgerechten Auslegung
kommen werden, die weiterhin dem Wohl der Patienten dient.
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