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Heft 2/2010
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Prof. Geert Mayer, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung
und Schlafmedizin (DGSM)

Statement zur Entwicklung der Schlafmedizin

Die Schlafmedizin hat im letzten und in diesem Jahr Eingang in einige Bereiche der Medizin wie z. B. die Kardiologie gefunden. Immer mehr Fachgebiete werden sich der Bedeutung des Schlafes für ihr Fach bewusst. Hierdurch entwickelt sich ein vermehrter Bedarf an schlafmedizinischer Diagnostik. Dies ist im Rahmen der Budgetierung im Gesundheitswesen nachvollziehbar schwierig. Deshalb müssen die Schlafmediziner Mittel und Wege finden, dieser Entwicklung in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen Rechnung zu tragen. Dies kann zunehmend durch den Einsatz ambulanter Systeme erfolgen. Neben der kardiorespiratorische Polygraphie durch die Einführung der EBM-Ziffer 30901 die Polysomnographie im vertragsärztlichen Bereich abgerechnet werden.
PSG-Untersuchungen wurden bisher seitens der KV als extrabudgetäre Leistungen mit einem festen Punktwert verrechnet. Dadurch konnte in der Regel ein kostendeckender Erlös erzielt werden, der den DRG-Erlösen der stationär versorgten Patienten vergleichbar war. Seit kurzem entfällt die extrabudgetäre Vergütung, und die PSG wird im Rahmen des vertragsärztlichen Budgets mit einem variablen Punktwert vergütet. Dadurch wird jetzt der Erlös für „ambulante“ PSG-Leistungen so niedrig, dass der notwendige Sach- und Personalaufwand nicht mehr gedeckt ist. Dies kann dazu führen, dass die Leistung nicht mehr in der notwendigen Qualität erbracht wird, oder dass Schlaflabore, die vertragsärztlich abrechnen, ihren Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen über kurz oder lang vollständig einstellen müssen. Dadurch können Schlafapnoe-Patienten nicht mehr ausreichend versorgt werden.
Hinzu kommt, dass seitens der Krankenkassen und des MDK immer wieder schlafmedizinische Leistungen, die über die ausschließliche Schlafapnoediagnostik hinausgehen und die differenziertere stationäre Abklärung und Behandlung komplexerer Schlafstörungen beinhalten, als stationäre Leistungen abgelehnt werden mit Hinweis auf die ambulante Abrechnungsmöglichkeit. Dieser Vorgehensweise wird seitens der DGSM als inakzeptable Maßnahme grundsätzlich widersprochen.
Die Verweigerung kostendeckender ambulanter Abrechnungsmöglichkeiten und die häufigen Versuche, erforderliche stationäre schlafmedizinische Leistungen mit Hinweis auf eine ambulante Abrechnungsmöglichkeit nicht zu vergüten, gefährden in erheblichem Maße die schlafmedizinische Versorgung der Bevölkerung. Es wird zwangsläufig zu Versorgungsengpässen und qualitativen Einbußen kommen mit der Folge unnötiger zusätzlicher Folgekosten. Dieser Entwicklung müssen wir entgegen treten. Die DGSM unterstützt die Bemühungen des BDP und der anderen Berufsverbände zur Sicherung der Qualität der schlafmedizinischen Versorgung und wird seinerseits den Kontakt zu den politischen Entscheidungsträgern und zu den betreffenden Krankenkassen suchen, um der Fehlentwicklung in beide Richtungen, sowohl der vertragsärztlichen als auch der stationären Schlafmedizin zu begegnen.