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Heft 2/2010
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Prof. Geert Mayer, Präsident der
Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung
und Schlafmedizin (DGSM)
Statement zur Entwicklung der
Schlafmedizin
Die Schlafmedizin hat im letzten und in
diesem Jahr Eingang in einige Bereiche der Medizin wie z. B.
die Kardiologie gefunden. Immer mehr Fachgebiete werden sich
der Bedeutung des Schlafes für ihr Fach bewusst. Hierdurch
entwickelt sich ein vermehrter Bedarf an schlafmedizinischer
Diagnostik. Dies ist im Rahmen der Budgetierung im
Gesundheitswesen nachvollziehbar schwierig. Deshalb müssen
die Schlafmediziner Mittel und Wege finden, dieser Entwicklung
in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen Rechnung zu tragen.
Dies kann zunehmend durch den Einsatz ambulanter Systeme
erfolgen. Neben der kardiorespiratorische Polygraphie durch die
Einführung der EBM-Ziffer 30901 die Polysomnographie im
vertragsärztlichen Bereich abgerechnet werden.
PSG-Untersuchungen wurden bisher seitens
der KV als extrabudgetäre Leistungen mit einem festen
Punktwert verrechnet. Dadurch konnte in der Regel ein
kostendeckender Erlös erzielt werden, der den
DRG-Erlösen der stationär versorgten Patienten
vergleichbar war. Seit kurzem entfällt die
extrabudgetäre Vergütung, und die PSG wird im Rahmen
des vertragsärztlichen Budgets mit einem variablen
Punktwert vergütet. Dadurch wird jetzt der Erlös
für „ambulante“ PSG-Leistungen so niedrig,
dass der notwendige Sach- und Personalaufwand nicht mehr
gedeckt ist. Dies kann dazu führen, dass die Leistung
nicht mehr in der notwendigen Qualität erbracht wird, oder
dass Schlaflabore, die vertragsärztlich abrechnen, ihren
Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen über kurz oder
lang vollständig einstellen müssen. Dadurch
können Schlafapnoe-Patienten nicht mehr ausreichend
versorgt werden.
Hinzu kommt, dass seitens der
Krankenkassen und des MDK immer wieder schlafmedizinische
Leistungen, die über die ausschließliche
Schlafapnoediagnostik hinausgehen und die differenziertere
stationäre Abklärung und Behandlung komplexerer
Schlafstörungen beinhalten, als stationäre Leistungen
abgelehnt werden mit Hinweis auf die ambulante
Abrechnungsmöglichkeit. Dieser Vorgehensweise wird seitens
der DGSM als inakzeptable Maßnahme grundsätzlich
widersprochen.
Die Verweigerung kostendeckender
ambulanter Abrechnungsmöglichkeiten und die häufigen
Versuche, erforderliche stationäre schlafmedizinische
Leistungen mit Hinweis auf eine ambulante
Abrechnungsmöglichkeit nicht zu vergüten,
gefährden in erheblichem Maße die schlafmedizinische
Versorgung der Bevölkerung. Es wird zwangsläufig zu
Versorgungsengpässen und qualitativen Einbußen
kommen mit der Folge unnötiger zusätzlicher
Folgekosten. Dieser Entwicklung müssen wir entgegen
treten. Die DGSM unterstützt die Bemühungen des BDP
und der anderen Berufsverbände zur Sicherung der
Qualität der schlafmedizinischen Versorgung und wird
seinerseits den Kontakt zu den politischen
Entscheidungsträgern und zu den betreffenden Krankenkassen
suchen, um der Fehlentwicklung in beide Richtungen, sowohl der
vertragsärztlichen als auch der stationären
Schlafmedizin zu begegnen.
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