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Das GKV – OrgWG: Die Reform der
Reform
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Ausgewählte Artikel
Heft 4/2008
Wenn die Nacht
zur Qual wird
Schlafmedizin im interdisziplinären
Netzwerk
Das GKV – OrgWG
Die Reform der Reform
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Elektronischer Beifahrer warnt vor bedrohlichem Sekundenschlaf
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von Jörg Hackstein
Mit dem erst zum 1. April 2007 in Kraft
getretenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–WSG) wurden
erhebliche Änderungen gerade im Bereich der Hilfsmittel in
das 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) eingeführt. Hierdurch
wurde öffentlichen Ausschreibungen für Verträge
über Hilfsmittel der Weg geebnet, die Wahlfreiheit bei der
Auswahl des Versorgers wurde eingeschränkt bzw. sie
entfiel bei ausgeschriebenem Bereich sogar ganz und es erfolgte
die Umstellung von einem Zulassungssystem auf ein
Vertragssystem. Nur die Unternehmen sollten ab dem 1. Januar
2009 noch versorgen dürfen, die über einen Vertrag
mit den jeweiligen Krankenkassen verfügen. Diese neuen
Regelungen sorgten bei allen Beteiligten zum Teil für
erheblichen Unmut und bis heute anhaltende Diskussionen
über die Folgen dieser Änderungen. Daneben mussten
sich auch die Gerichte auf den verschiedensten Ebenen und der
verschiedensten Zuständigkeiten mit den Auswirkungen des
GKV-WSG beschäftigen.
Nunmehr hat der Gesetzgeber reagiert.
Aktuell wurde das Gesetz zur „Weiterentwicklung der
Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)“ verabschiedet, welches diverse gravierende
Veränderungen gerade für den Hilfsmittelbereich
beinhaltet.
Zunächst wurde durch die Neuregelung
des § 126 Abs. 1 a SGB V ein das frühere
Zulassungsverfahren ablösende
„Präqualifizierungsverfahren“ eingeführt.
Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass alle
Leistungserbringer „die Voraussetzung für eine
ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel“
erfüllen. Erwähnenswert an dieser Regelung ist zum
Einen, dass das Präqualifizierungsverfahren im Gegensatz
zu der früheren Zulassung keine Versorgungsberechtigung
zur Folge hat. Diese besteht nur nach dem Abschluss
entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit den einzelnen
Krankenkassen. Es verbleibt also dabei, dass ein Vertrag auch
zukünftig Voraussetzung für die Versorgung der
Versicherten mit Hilfsmitteln ist. Erwähnenswert ist zum
Anderen, dass das Präqualifizierungsverfahren als solches
„einer geeigneten Stelle“ übertragen wird. Wer
eine solche Stelle sein wird und wie das Verfahren ablaufen
soll, muss der Spitzenverband Bund gemeinsam mit den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer einvernehmlich
regeln. Für die am 31. März 2007 bereits zugelassenen
Leistungserbringer bestimmt die Neuregelung des § 126 Abs.
2 SGB V, dass die vorgenannte Präqualifizierung bis zum
30. Juni 2010 als erfüllt gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen folglich alle ehemals zugelassenen
Leistungserbringer das Präqualifizierungsverfahren
durchlaufen haben, wollen sie weiterhin an der Versorgung
Versicherter gesetzlicher Krankenkassen teilhaben.
Abweichend von den bisherigen
Gesetzesentwürfen wurde darüber hinaus eine zweite
Übergangsfrist eingeführt bzw. die bisher bereits
bestehende Übergangsfrist verlängert.
Diejenigen Leistungserbringer, die bereits am 31.
März 2007 über eine Zulassung nach altem Recht
verfügt haben, bleiben nach der Neuregelung in § 126
Abs. 2 Satz 3 SGB V unabhängig von einem Vertrag bis zum
31. Dezember 2009 zur Versorgung der Versicherten berechtigt,
soweit keine Ausschreibungen nach § 127 Abs. 1 SGB V
erfolgen. Damit hat der Gesetzgeber entgegen seiner
ursprünglichen Planungen nun doch eine weiterhin
bestehende Versorgungsberechtigung statuiert.
Vereinfacht kann man sagen, dass alle
Unternehmen, die bisher berechtigt waren, die Versicherten mit
Hilfsmitteln z. B. im Bereich der Schlafapnoe zu versorgen,
auch weiterhin berechtigt sind, dieses zu tun. Aufgrund der
Möglichkeit des Beitritts zu den Verträgen, hat ein
Patient das Recht, aufgrund der Änderungen in Zukunft auch
wieder ein deutlich erweitertes Wahlrecht, denn bisher
versorgungsberechtigte Versorger können nunmehr nicht
willkürlich ausgeschlossen werden.
Diese Neuregelung gilt jedoch nur, soweit
keine Ausschreibungen durchgeführt werden. Denn
Ausschreibungsgewinner sind zukünftig in jedem Fall
exklusive Vertragspartner der Krankenkassen. In diesem Fall
besteht kein Wahlrecht der Patienten. Nur und
ausschließlich der Ausschreibungsgewinner versorgt.
Wer einen anderen Versorger als den
Ausschreibungsgewinner auswählt, trägt 100 % der
Versorgungskosten.
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall,
dass der Patient ein berechtigtes Interesse hat, einen anderen
Versorger als den Ausschreibungsgewinner auszuwählen. Was
nun ein berechtigtes Interesse ist, ist im SGB V nicht weiter
beschrieben. Vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Dabei ist aber immer
zu bedenken, dass im Gesetz ausdrücklich davon die Rede
ist, dass man nur „ausnahmsweise“ einen anderen
auswählen kann. Offensichtlich sollen gewichtige
Gründe vorliegen, die ein berechtigtes Interesse
begründen können. Da es bisher keine praktischen
Erfahrungen mit dem Begriff gibt, insbesondere auch keine
Klärung durch die Sozialgerichte, können hier nur
Beispiele genannt werden, in denen ein berechtigtes Interesse
vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann vorliegen,
beim multimorbiden Patienten,
der nicht durch eine Vielzahl verschiedener Versorger versorgt
werden soll oder
in den Fällen, in denen
eine Versorgung durch einen Ausschreibungsgewinner unzumutbar
wird, da es an der Wohnortnähe fehlt oder
wenn der
Ausschreibungsgewinner nicht in der Lage ist, die im Einzelfall
erforderliche Versorgung sicherzustellen.
Auf jeden Fall sollte man aber immer sehr
sorgfältig in jedem Einzelfall prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Auswahl eines anderen
Leistungserbringers vorliegen, denn der Patient trägt das
Risiko, dass die Kosten für die Versorgung durch einen
anderen als den Ausschreibungsgewinner von seiner Krankenkasse
abgelehnt werden. Ob tatsächlich ein berechtigtes
Interesse bestanden hat, ist dann ggf. in einem
sozialgerichtlichen Verfahren zu klären.
Im Übrigen ist zu bedenken, selbst
wenn man ein berechtigtes Interesse darlegen kann, hat die
hierdurch entstehenden Mehrkosten der Patient selbst zu tragen.
Obwohl also ein gesetzlich legitimiertes Recht besteht, einen
anderen Leistungserbringer auszuwählen, wird dem Patienten
ggf. eine private Zahlung aufgebürdet und damit nicht mehr
der volle Sachleistungsanspruch gewährt. Hintergrund
für diese gesamten Regelungen zum berechtigten Interesse
dürfte sein, dass der Gesetzgeber auf jeden Fall
dafür Sorge tragen will, dass der Ausschreibungsgewinner
möglichst exklusiv versorgt. Denn durch die
Exklusivität der Versorgung will man quasi Abnahmemengen
gewährleisten, um so niedrigere Preise für die
Versorgungen zu erzielen.
Auch bei den Ausschreibungen haben sich
wesentliche Änderungen ergeben. So sind Krankenkassen nach
der Neuregelung des § 127 Abs. 1 SGB V nicht mehr
verpflichtet, vorrangig Ausschreibungen zum Abschluss von
Hilfsmittelverträgen durchzuführen, da diese Norm in
eine so genannte „kann“-Regelung abgeändert
wurde. Mit dem neu eingeführten § 127 Abs. 1 a SGB V
wurde festgelegt, dass nunmehr der Spitzenverband Bund
gemeinsam mit den Spitzenorganisationen der Leistungserbringer
Empfehlungen entwickelt, für welche Produktgruppen
Ausschreibungen zweckmäßig sind. Danach werden
zukünftig also gemeinsam die Krankenkassen und
Leistungserbringer bzw. deren Verbände empfehlen, in
welchen Produktgruppen Ausschreibungen noch
zweckmäßig sind. Ob die einzelnen Krankenkassen dem
folgen werden, bleibt abzuwarten, denn es handelt sich nur um
Empfehlungen. Wenn also eine Krankenkasse meint, dass trotz der
Empfehlung eine Ausschreibung sinnvoll sei, ist ihr dies dann
nicht untersagt.
Angesichts des ebenfalls zum Jahreswechsel
in Kraft tretenden Gesundheitsfonds und des damit
einhergehenden zusätzlichen wirtschaftlichen Drucks werden
sicherlich einige Krankenkassen auch weiterhin das Instrument
der Ausschreibung zur Kostenreduzierung benutzen. Welche
Auswirkungen dies auf die Versorgungsqualität haben wird,
wird sich anhand der bereits ausgeschriebenen Verträge im
Bereich der Schlafapnoe zeigen. Ausgeschrieben haben
Hilfsmittel in der Produktgruppe der atmungsbezogenen
Schlafstörungen z. B.:
die AOK Sachsen-Anhalt, AOK
Berlin und AOK Brandenburg gemeinsam
die AOK
Mecklenburg-Vorpommern
die AOK Sachsen
Neben dem weiterhin problematischen Thema
der Ausschreibungen wurde § 127 Abs. 2 SGB V in
erheblicher leistungserbringerfreundlicher Weise
verändert. Zum Einen wurde ein umfassendes
Informationsrecht statuiert, wonach andere Leistungserbringer
auf Nachfrage „über die Inhalte abgeschlossener
Verträge … unverzüglich zu informieren“
sind. Dieses Informationsrecht wurde gekoppelt mit einem
Beitrittsrecht. Danach haben zukünftig alle
Leistungserbringer das Recht, Rahmenverträgen nach §
127 Abs. 2 Satz 1 SGB V „zu den gleichen Bedingungen als
Vertragspartner“ beizutreten. Insoweit wurde im
Gesetzestext darüber hinaus ausdrücklich
klargestellt, dass dieses Beitrittsrecht auch für
Verträge gilt, die bereits vor dem 1. April 2007
abgeschlossen wurden und unverändert fortbestehen.
Faktisch besteht somit für alle Leistungserbringer ab dem
1. Januar 2009 die Möglichkeit, Verträge, die
Mitbewerber abgeschlossen haben, einzusehen und dem für
sie günstigsten Vertrag beizutreten.
Klarheit geschaffen hat der Gesetzgeber
auch hinsichtlich der Frage, wo zukünftig Streitigkeiten
über ausgeschriebene Verträge nach § 127 Abs. 1
SGB V geführt werden müssen. Hier war bekanntlich ein
Streit zwischen den Gerichtsbarkeiten entbrannt, der nunmehr
durch die Änderung des § 69 SGB V und der
komplementären Regelungen im Sozialgerichtsgesetz als
beendet betrachtet werden kann. Zukünftig findet das
materielle Vergaberecht grundsätzlich Anwendung, soweit
die im GWB genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Allerdings hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der
vergaberechtlichen Normen unter den Vorbehalt gestellt, dass
„der Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen
besonders zu berücksichtigen ist“.
Zuständig für
Rechtsstreitigkeiten sind im Fall von Ausschreibungen
zunächst die Vergabekammern, die bei den
Wirtschaftsministerien der Länder bzw. dem
Bundeswirtschaftsministerium in Bonn angesiedelt sind.
Abweichend von der sonst üblichen Regelung sind als
Rechtsmittelinstanzen nach der Neuregelung nunmehr die
Landessozialgerichte bzw. das Bundessozialgericht
zuständig. Diese Regelung gilt sowohl für die
Ausschreibungen im Hilfsmittelmarkt als auch für sonstige
Ausschreibungen im Gesundheitswesen, wie etwa die
Rabattverträge Arzneimittel.
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