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Änderung der
Fahrerlaubniss-Verordnung
zulasten von Schlafapnoe-Kranken |
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Ausgewählte Artikel
Heft 4/2007
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
zulasten von Schlafapnoe-Kranken
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von Dr. jur. Ingo E. Fromm
Laut Unfallstatistik waren im Jahr 2005
insgesamt 1700 Unfälle auf Sekundenschlaf
zurückzuführen. Untersuchungen zufolge führen
die unterschiedlichen Schlafstörungen zu einer
beträchtlichen Leistungseinschränkung im Alltag.
Personen mit Schlafapnoe haben daher statistisch eine siebenmal
höhere Unfallrate als andere motorisierte
Verkehrsteilnehmer. Ca. 24% der Lkw-Unfälle im
Straßenverkehr sind auf Einschlafen
zurückzuführen. Der deutsche Gesetzgeber hat auf die
alarmierend hohe Zahl von ermüdungsbedingten
Verkehrsunfällen reagiert. Da die Unfallursache
„Müdigkeit“ mittlerweile von der
Gefährlichkeit her mit Alkohol oder Drogen im
Straßenverkehr gleichzusetzen ist, fühlte sich der
Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet und ergänzte am 15.
Juni 2007 die Verordnung über die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) in Bezug
auf Schlafstörungen. Letztere zählen von nun an zu
den Mängeln, die die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen für längere Zeit beeinträchtigen
oder aufheben können. Schlafstörungen sind
Zustände, die einen Menschen daran hindern, erholsam zu
schlafen, und dadurch eine starke Tagesmüdigkeit
hervorrufen. Im Einzelnen hat der Gesetzgeber unter den
Schlafkrankheiten keine Unterscheidungen vorgenommen, was
angesichts der Tatsache, dass die Schlafmedizin zwischen
über 80 verschiedenen Formen von Schlafstörungen
unterscheidet, verständlich ist. Schlafapnoe-Kranke werden
also nicht expressis verbis erwähnt.
In Selbsthilfegruppen und sonstigen
Vereinigungen von SchlafapnoeErkrankten geht aufgrund der
Neuerung die Angst um. Es besteht der verbreitete Irrglaube,
jeder Schlafapnoiker müsse seinen Führerschein
abgeben oder dürfe sich nicht mehr ans Lenkrad setzen. Der
vorliegende Beitrag befasst sich mit der gesetzlichen Neuerung
und erklärt, unter welchen Voraussetzungen
tatsächlich die Gefahr einer Entziehung der Fahrerlaubnis
besteht.
Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen
Grundsätzlich müssen Bewerber um
die Fahrerlaubnis gem. § 11 der deutschen
Fahrerlaubnis-Verordnung die hierfür notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen.
Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn
eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen wird hierdurch eingeschränkt bzw.
ausgeschlossen. Bei Bewerbern um die Fahrerlaubnisklassen Pkw
und Kraftfahrer führen die Fahrerlaubnisbehörden
keine Ermittlungen von selbst durch. Nur ein bestimmter Anlass
kann Zweifel an der Eignung aufkommen lassen. Werden der
Führerscheinstelle nämlich Tatsachen bekannt, die
Bedenken gegen die Eignung rechtfertigen, so kann sie einen
Antrag ablehnen. Die Behörde kann auch die Beibringung
eines ärztlichen Gutachtens anordnen. In diesem Fall kann
der Betroffene seine Eignung nachweisen, problematisch ist nur,
dass 80% der Prüflinge diesen Test beim ersten Male nicht
bestehen. Die Eignung hat jedoch nicht nur für
Neuantragsteller Bedeutung, sondern auch für diejenigen,
die bereits eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Bei
gesundheitlichen Mängeln kann es zu Entziehungen der
Fahrerlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 46
Fahrerlaubnis-Verordnung kommen. Erlaubnisinhaber von
besonderen Führerscheinklassen (C, C1, CE, D, D1, DE und
D1E), also Lkw-, Bus- und Taxifahrer, müssen sich ihre
Fahrerlaubnis verlängern lassen und hierzu einen Nachweis
ihrer Fahrtauglichkeit erbringen. Unterbleibt ein Nachweis, so
verfällt die Fahrerlaubnis.
Kenntnisnahme der Verwaltungsbehörde
von Eignungsmängeln
Die Verwaltung wird auf atypisches
Verhalten von Fahrerlaubnisinhabern in erster Linie durch
wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften aufmerksam. Die Staatsanwaltschaften informieren
in der Regel die Führerscheinstelle bei Anhaltspunkten
über Eignungsmängel, vor allem also bei
anhängigen Strafverfahren. Aber auch anonyme Hinweise
können Anlass für weitere Ermittlungen geben,
rechtfertigen aber nach ständiger Rechtsprechung allein
noch keine Gutachtenanforderung. Der Schlafapnoe-Kranke hat
jedoch keine Offenbarungspflicht gegenüber der Führerscheinstelle. Sollte es zu einem Verkehrsunfall eines chronisch Müden gekommen sein, steht dem Beschuldigten ein gesetzliches Schweigerecht zu. Daher sollte er gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache machen, schon gar nicht über seine Krankheit sprechen. Es sollte von Anfang an ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.
Neuerungen in Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Der Gesetzgeber hat in Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung, die es auch zuvor schon gab,
Regelungen zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen für Menschen mit chronischen
Schlafstörungen aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sich
für eine tabellarische Darstellung entschieden, die
aufgrund der Einteilung in fünf Spalten am Rande der
Übersichtlichkeit liegt.
Differenziert wurde im Wesentlichen in
unbehandelte und behandelte Schlafstörung. Weiter ergibt
sich aus der Tabelle, unter welchen Voraussetzungen eine
Eignung bzw. bedingte Eignung vorliegt. Ist der Betroffene
bedingt geeignet, so unterliegt er
Beschränkungen/Auflagen. Die Fahrerlaubnis von chronisch
Erkrankten ist (ggf. nachträglich) mit entsprechenden
Auflagen/Bedingungen zu versehen.
Unbehandelte Schlafstörungen sollen
nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ziff. 11.2.1 zur
Untauglichkeit führen, wenn eine messbare auffällige
Tagesschläfrigkeit vorliegt. Nur Betroffene mit
behandelten Schlafstörungen sollen bedingt fahrtauglich
bleiben, unter der Voraussetzung, dass keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. All
diejenigen, die auf ihre Krankheit noch nicht aufmerksam
geworden sind und daher noch keine ärztliche Behandlung in
Anspruch nehmen konnten, werden künftig als untauglich zum
Führen von Kraftfahrzeugen aller Art angesehen. Zehn
Prozent aller Bundesbürger sollen laut Angaben der
Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und
Schlafmedizin an behandlungsbedürftigen
Schlafstörungen leiden.
Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass nur
„ausreichende“ Behandlungen von
Schlafstörungen zum Erhalt der Fahrtauglichkeit
führen können, schließlich darf keine
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegen. Eine
Behandlung muss sich also bereits positiv ausgewirkt haben. Die
Frage, was der Gesetzgeber unter einer ausreichenden
„Behandlung“ versteht, wird jedoch offengelassen.
Die vom Gesetzgeber genannten Begrifflichkeiten
„messbar“ und „auffällig“ sind
unbestimmte Rechtsbegriffe, die ausgelegt werden müssen.
Verlangt werden muss hier, dass ärztliche Hilfe in
Anspruch genommen wird oder eine Therapie absolviert worden
ist. Die bedeutendste Behandlungsform von Schlafapnoe ist die
CPAP-Therapie, die zur Behandlung vorübergehender
Atemstillstände während des Schlafens dient. Die
Abkürzung CPAP steht für Continuous Positive Airway
Pressure (kontinuierlicher Atemwegsüberdruck). Schon drei
bis vier Wochen nach Beginn einer CPAP-Therapie ist die
Fahrtauglichkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im
Regelfall wiederhergestellt. Nicht ausreichend dürfte
allein die Mitgliedschaft in einer Selbsthilfegruppe ohne
fachliche medizinische Betreuung sein.
In jedem Fall fordert der Gesetzgeber bei
chronischen Schlafstörungen als Auflagen auch nach einer
Behandlung regelmäßige Kontrollen von
Tagesschläfrigkeit. Dies bedeutet, dass selbst der
Betroffene, der keine auffällige Tagesschläfrigkeit
mehr hat und ausreichend behandelt wurde, auch nur unter der
Bedingung seinen Führerschein behält, dass er sich
regelmäßigen Kontrollen unterzieht. Die in der
Anlage 4 vorgenommene Bewertung gilt übrigens nur für
den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche
Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung
oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen
sind möglich. Umgekehrt ist die enthaltene
Zusammenstellung nicht abschließend. Die besprochene
Einteilung mag in der gesetzlichen Form neu sein. Schon vor der
Einführung der Unterteilung war jedoch in Rechtsprechung
und Literatur unumstritten, dass Therapien zur
Wiederherstellung der Fahreignung führen können.
Die tabellarische Darstellung der
Eignungsmängel in Anlage 4 bietet für die
Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde eine
verlässliche Handhabe, um ähnlich wie bei einer
Verwaltungsvorschrift den Gesetzeswortlaut korrekt auszulegen.
Neuerungen in Anlage 5 der FeV
Bewerber um die Erteilung oder
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw,
Bussen und Taxen werden dagegen nach Anlage 5 der Verordnung
künftig regelmäßig auf das Vorliegen einer
Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit gescreent.
Dies ist gerechtfertigt und sinnvoll, weil an die Fahreignung
von Lkw-, Bus- und Taxifahrern wegen des größeren
Gefährdungspotentials der von ihnen geführten
Kraftfahrzeuge und wegen ihrer besonderen Verantwortung bei der
Beförderung von Fahrgästen erhöhte Anforderungen
zu stellen sind. Daher wurde in Anlage 5 der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die die Eignungsuntersuchung
für Lkw-, Bus- und Taxifahrer regelt, ein neuer Punkt 14
„Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit
(z.B. Schlafstörungen)“ aufgenommen. Im Rahmen
dieser sog. Screening-Untersuchungen ist der untersuchende Arzt
angehalten, nach typischen Symptomen für das Vorliegen von
Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit wie
nicht erholsamem Schlaf, übermäßiger
Müdigkeit am Tage oder Einschlafen am Steuer zu fragen.
Bei Vorhandensein solcher Symptome, also im Falle eines
konkreten Verdachts auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung,
ist eine weitergehende Diagnostik erforderlich. Erst wenn sich
im Rahmen dieser weitergehenden Diagnostik der Verdacht auf das
Vorliegen einer solchen Erkrankung bestätigt, sind
gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen im Hinblick auf die
Fahrerlaubnis der Betroffenen zu ziehen.
Rechtsschutz bei fehlerhaften
Verfügungen der Fahrerlaubnisstellen
Unter der Voraussetzung, dass die
Führerscheinstelle Kenntnis von der Schlafstörung
erhält, muss demnach ernsthaft mit der Entziehung der
Fahrerlaubnis oder der Ablehnung eines Antrages gerechnet
werden. Geht die Verwaltungsstelle von falschen Tatsachen aus,
z.B. von einer unbehandelten Schlafstörung oder
Tagesschläfrigkeit, so kann gegen eine Entziehung der
Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt werden. Wird der sofortige
Vollzug der Führerscheinentziehung angeordnet, kann im
Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hilfe beansprucht
werden.
Konsequenzen der
Führerscheinentziehung
Wird die Fahrerlaubnis –
vorläufig –entzogen, darf der Schlafapnoiker nicht
mehr Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, ansonsten
droht eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem.
§ 21 StVG. Um eine im Einzelfall nicht mehr bestehende
Fahreignung wiederherzustellen und damit die Voraussetzungen
für die Wiedererteilung ihrer Fahrerlaubnis zu schaffen,
müssen sich die Betroffenen eine gegebenenfalls bestehende
Schlafstörung so behandeln lassen, dass keine messbare
auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt.
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